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ein Kommentar von Egon W. Kreutzer
Eine große Volkspartei glaubt allen Ernstes, daß
Sanktionen für das Verschweigen und Verschleiern von Spendengeldern
nach dem Geist des Parteiengesetzes nur dann greifen sollten,
wenn der Rechenschaftsbericht, in dem eben diese Spenden nicht
angegeben werden, auch noch formal falsch ist.
Mit dieser Auffassung, die so verschroben ist, daß nur begnadete
Juristen ihr noch den Reiz der logischen Kunstfigur des Paradoxons
abgewinnen können, zog die CDU gegen den Strafbescheid des
Bundestagspräsidenten Thierse vor Gericht und bekam erstinstanzlich
Recht.
Nun ist die Justiz in unserem Lande, als die einzige der drei
Gewalten, die sich von keiner anderen kontrollieren läßt,
mit der Gnade jeglicher Freiheit gesegnet und so darf ein Richter
am Verwaltungsgericht schon einmal ein solches Urteil fällen.
Da kann niemand etwas dagegen tun. Es bleibt nur der Weg in die
Berufung. Glücklicherweise muß Herr Thierse die Gerichtskosten
nicht aus eigener Tasche zahlen, sonst hätte er möglicherweise
aus wirtschaftlichen Erwägungen auf die Revision verzichtet
und wir hätten nie erfahren, wie das Oberverwaltungsgericht
Berlin über die Angelegenheit denkt.
Dort ist man gestern nämlich zu der Auffassung gelangt, daß
es nicht dem Geist des Parteiengesetzes entsprechen könne,
wenn ein Täter seiner Strafe dadurch entkommen könne,
daß er seine Tat fristgerecht und auch sonst formal korrekt
verschweigt.
In der Urteilsbegründung verweist das OVG in ungewohnter
Volkstümlichkeit auf die Parallelen zur Steuererklärung,
wo neben der fristgerechten Abgabe auch auf die Wahrheit und Vollständigkeit
der Angaben geachtet würde, so daß man sich als Bürger
auf wundersame Weise plötzlich wieder mit der Justiz versöhnt
sieht, das Urteil nachvollziehen kann und sich nicht ohne Stolz
in der eigenen Rechtsauffassung bestätigt fühlt.
Doch Vorsicht: Die CDU kann solch volkstümelnde Begründungen
anscheinend nicht nachvollziehen. Der Bundesgeschäftsführer
der Volkspartei, Willi Hausmann, ist vom Richterspruch überrascht
und enttäuscht zugleich. Die CDU hatte offenbar damit gerechnet,
das OVG würde sich der erstinstanzlichen Rechtsauffassung
anschließen und wird nun wohl Beschwerde dagegen einlegen,
daß das OVG Berlin eine Revision seines Urteils nicht zuläßt.
Es ist zu hoffen, daß der Beschwerde statt gegeben wird,
denn dann hätte sich der Bundesverwaltungsgerichtshof mit
der Frage zu beschäftigen, wer denn nun besser über
den Geist und den Sinn eines Gesetzes urteilen könne, die
Richter - ganz gleich welchen Gerichts, oder die Politiker, die
dieses Gesetz beraten und beschlossen haben.
Hier kommt der gesunde Menschenverstand dann wieder zu dem Schluß,
daß es wohl die Politiker besser wissen sollten, was sie
mit dem Parteiengesetz eigentlich erreichen wollten und spätestens
dann erübrigt sich jeglicher weitere Kommentar zum Parteiengesetz.
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