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Q!u |
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- Die hier in
Verfassungsform zusammengestellten Regeln und Vorschriften bilden
das
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- Konstitutionelle
Grundgerüst
-
- dessen Umsetzung
als Mindestanforderung an die Staatlichkeit eines Staatsgebildes
angesehen wird. Das Konstitutionelle Grundgerüst in der
hier dargestellten Form kann lizenzfrei übernommen und als
staatliches Grundrecht überall in Kraft gesetzt werden,
wo Bestrebungen nach seriöser Staatlichkeit bisher an mangelnder
Verfasstheit scheiterten.
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- 1. Präambel
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- Im Streben
um das Größtmögliche, und im Angesicht der höheren
Mächte, die wir verehren, sowie im Wissen um die niederen
Instinkte, im Vertrauen auf die Sonderstellung, die uns, als
den Einäugigen, von den Blinden eingeräumt ist, haben
wir, der ehrbare Klüngel, uns erhoben und dieses konstitutionelle
Grundgerüst unverändert so übernommen, wie es
uns von der Agentur zur Begleitung globaler konstitutioneller
Angleichung anempfohlen wurde.
- Von nun an
und für alle Zeiten soll demgemäß auf dem Staatsgebiete,
das wir als das unsere ansehen, das Staatsvolk, das uns nach
dem Willen der höheren Mächte, die wir verehren, untertan
ist, mit allen verfügbaren, vom Zwecke geheiligten Mitteln,
befähigt werden, bei geringstmöglichem Aufwand höchstmögliche
Leistungen hervorzubringen.
- Jeder, der
es unternimmt, gegen das hier gegebene konstitutionelle Grundgerüst
aufzubegehren, muss mit unbarmherziger Verfolgung und Bestrafung
rechnen, es sei denn, der Wunsch zur Korrektur wird auf dem vorgeschriebenen
Wege unter Einhaltung der vorgeschriebenen Regeln vorgetragen.
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- Abschnitt
A - Grundsätze
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- Artikel I Gleichheitsgrundsatz
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- (1) Alle Menschen
sind gleich.
(2) In der Realität auftretende Ungleichheiten im Maß
der möglichen Einflussnahme auf die Weiterentwicklung der
Gesetze und Regelungen und in Bezug auf die Begünstigung
eigener Interessen sind abzustellen.
(3a) Satz (2) ist nicht anzuwenden, soweit die Ungleichheiten
in der Einflussnahme zwingend aus Ungleichheiten des Eigentums
hervorgehen.
(3b) Da alle Menschen gleich sind, steht allen die Schaffung
und Bewahrung von Eigentum im gleichen Maße offen. Armut
und Einflusslosigkeit sind daher Zeichen mangelnder Initiative,
nicht aber Indiz für eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
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- Artikel II Freiheitsgrundsatz
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- (1) Alle Menschen
sind frei.
(2) In der Realität auftretende Anzeichen von Unfreiheit
und unfreiwilligen Zwängen sind abzustellen.
(3a) Satz (2) ist nicht anzuwenden, soweit die Zwänge, aus
denen Unfreiheit erwächst, durch Hingabe von Geld oder anderen
Vermögenswerten aufgehoben werden könnten.
(3b) Da alle Menschen gleich sind (Art. I, 1), steht allen die
Beschaffung von Geld oder anderen Vermögensgegenständen
im gleichen Maße offen. Unfreiheit in Folge von Armut ist
daher Zeichen mangelnder Initiative, nicht aber Indiz für
eine Verletzung des Freiheitsgrundsatzes.
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- Artikel III
Brüderlichkeitsgrundsatz
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- (1) Alle Menschen
sind einander zu brüderlichem Beistand verpflichtet.
(2) Die zur Verwirklichung der Brüderlichkeit erforderliche
Umverteilung übernimmt der Staat.
(3a) Bei der nach (2) vorgeschriebenen Umverteilung ist die Verhältnismäßigkeit
nach dem Grundsatz der abgegrenzten Bedarfskohorten zu wahren.
Brüderlichkeitsaufwendungen sind jeweils von der Kohorte
zu finanzieren, der sie zugute kommen.
(3b) Bedarfskohorten sind nach den üblichen Vermögensklassen
zu bilden:
Kohorte 1, Habenichtse bis untere Mittelklasse (die untersten
80 Prozent)
Kohorte 2, mittlere Mittelklasse bis obere Mittelklasse
Kohorte 3, Oberklasse (die oberen 3 Prozent)
Umverteilungen über die Kohortengrenzen widersprechen dem
Gleichheits- und dem Freiheitsgrundsatz.
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- Abschnitt
B - Instanzen
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- Artikel IV Informelle
Zusammenschlüsse (Hinterzimmer)
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- (1) Die informelle
Gruppe ist die adulte Stammzelle des wohlorganisierten Staates
und steht unter seinem besonderen Schutz.
(2) Mitglied jeder informellen Gruppe kann jeder werden, der
von der jeweiligen Gruppe akzeptiert und aufgenommen wird. Ein
Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Klüngel besteht
nicht.
(3) Sitzungen, Gesprächsinhalte, Teilnehmerkreise und Beschlüsse
sind geheim.
(4a) Informelle Gruppen haben ihre Zusammenkünfte bei den
regional zuständigen Verfassungsschutzbehörden anzumelden
und die von diesen bestimmten Beobachter zu ihren Versammlungen
zuzulassen.
(4b) Die in 4a beschriebenen Pflichten gelten nicht für
Informelle Gruppen, denen hochrangige Mitglieder der Regierung,
der großen Volksparteien, der Geheimdienste oder der anerkannten
christlichen Kirchen angehören, da sie dadurch de facto
bereits der staatlichen Überwachung unterliegen.
(5) Verstöße gegen die Vorschriften aus (4a) werden
mit Auflösung der Gruppe und Haftstrafen für alle bekannten
und vermuteten Mitglieder, nicht unter 5 Jahren, geahndet. Bei
Wiederholungsgefahr kann die vorsorgliche Unterbringung in geschlossenen
Anstalten im Anschluss an die Haftstrafe verfügt werden.
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- Artikel V Große
Volksparteien
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- (1) Informelle
Gruppierungen nach IV, 4b entsenden aus ihren Reihen zuverlässige
Personen in die Spitzenpositionen der beiden großen Volksparteien.
(2) Werden solche Personen durch Beschlüsse der sog. Basis
ihrer Parteiämter enthoben, stellen die Informellen Gruppierungen
aus ihren Reihen neue Kandidaten für diese Parteiämter
zur Wahl.
(3) Aufgabe der großen Volksparteien ist es, die Beschlüsse
der Informellen Gruppierungen nach IV, 4b öffentlich vorzutragen,
Gegenargumente zu entkräften und sie im Parlament sowie
im Rat der Regionen mit ihren stets gewährleisteten Mehrheiten
zu verabschieden.
(4) Große Volksparteien treten in Wahlen zwar mit unterscheidbaren
Wahlprogrammen gegeneinander an, verwirklichen jedoch, auch bei
Regierungswechseln, in großer Kontinuität die von
den Informellen Gruppierungen nach IV, 4b beschlossene Politik.
(5) Durch Zuteilung von Geldmitteln aus dem Staatsetat, aus Spenden
und Vermächtnissen sowie durch angemessen kritische, jedoch
überwiegend positive Berichterstattung in allen Medien,
wird gewährleistet, dass die Großen Volksparteien
aus allen Wahlen in der einen oder anderen Form als Regierungspartei
hervorgehen.
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-
- Artikel VI Andere
Parteien
-
- (1) Andere Parteien
sind grundsätzlich erlaubt.
(2) Die Mitglieder anderer Parteien werden in weiten Teilen in
Nachahmung der Prinzipien der großen Volksparteien von
Informellen Gruppen nach Art. IV bestimmt. Die für Informelle
Gruppen vorgeschriebene Beobachtung durch die Dienste ermöglicht
deren jederzeitige, wirkungsvolle Unterwanderung und Beeinflussung
durch V-Leute, bzw. durch ausgewählte Vertrauenspersonen
aus dem Kreis der Informellen Gruppen nach IV, 4b
(3) Andere Parteien stärken das Vertrauen in die Kräfte
der Demokratie, ermöglichen eine gewisse Farbigkeit der
Darstellung und wirken damit der sog. "Politikverdrossenheit"
entgegen.
(4) Ganz andere Parteien, die nicht dem Einfluss der großen
Volksparteien unterliegen, machen sich schon im Vorfeld ihrer
Entstehung des Verstoßes gegen die Meldevorschriften des
Art. IV, 4a schuldig. Sie können jederzeit aufgelöst,
ihre Mitglieder gem. den Vorschriften des Art. IV, 5 durch Inhaftierung
und Kontaktverbot unschädlich gemacht werden.
(5a) Koalitionen der Großen Volksparteien mit Anderen Parteien
sind erwünscht, geht davon doch ein disziplinierender Einfluss
auf die Anderen Parteien aus. Solche Koalitionen sind zudem ungefährlich,
da jederzeit über die Drohung mit, oder über die tatsächliche
Vereinbarung einer Großen Koalition die politischen Ziele
der Großen Volksparteien umgesetzt werden können.
(5b) Erläuterung: Politische Ziele der Großen Volksparteien
entsprechen in der Regel nicht den Wahlversprechen der Großen
Volksparteien. Oft aber dem dann in der Koalition hart errungenen
Kompromiss.
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- Artikel VII
Parlament
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- (1) Das Parlament
dient der formellen Beschlussfassung.
(2) Die Mitglieder des Parlamentes werden von den Wahlberechtigten
aus dem Kreis der von den Großen Volksparteien und den
Anderen Parteien vorbestimmten Kandidaten ausgewählt. Näheres
bestimmt das Wahlgesetz.
(3) Das Parlament gibt sich eine Satzung, wählt seinen Präsidenten
und dessen Stellvertreter und verabschiedet mit den Mehrheiten
der Großen Volksparteien die von den Großen Volksparteien
befürworteten Gesetze.
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- Artikel VIII
Rat der Regionen
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- (1) Der Rat
der Regionen dient der Bestätigung der formellen Beschlussfassung.
(2) Die Mitglieder des Rates der Regionen werden von den regionalen
Gliederungen der informellen Gruppen in ritualisierten Verfahren
bestimmt und entsandt.
(3) Der Rat der Regionen gibt sich eine Satzung, wählt seinen
Präsidenten und dessen Stellvertreter und verabschiedet
mit seiner Mehrheit die von den Großen Volksparteien befürworteten
Gesetze.
(4) In Ausnahmefällen blockiert der Rat der Regionen solche
Gesetze, die - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht,
bzw. nicht mehr - den Absichten der Informellen Gruppen nach
VI, 4b entsprechen.
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- Artikel IX Staatspräsident
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- (1) Der Staatspräsident
ist das formelle Staatsoberhaupt der Republik.
(2) Mit seiner Unterschrift werden der Kanzler und die Minister
formal ernannt, sowie Gesetze formal in Kraft gesetzt.,
(2) Näheres regeln die Informellen Gruppen nach IV, 4b
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- Artikel X Kanzler
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- (1) Der Kanzler
ist der Regierungschef der Republik.
(2) Der Kanzler setzt die in den Hinterzimmern der Informellen
Gruppen nach Art. IV, 4b getroffenen Beschlüsse in praktische
Politik um und veranlasst das Parlament, die dazu ggfs. noch
erforderlichen Gesetze mit den Mehrheiten der Großen Volksparteien
zu verabschieden.
(3) Verstößt der Kanzler gegen die ihm von den informellen
Gruppen gem. Art. IV, 4b erteilten Direktiven, ist er des Amtes
zu entheben.
(4a) Eine ehrenhafte Amtsenthebung ist für Kanzler mit abweichlerischen
Politikvorstellungen dann vorzusehen, wenn er in der Bevölkerung
hohes Ansehen genießt. Sie kann - in der Reihenfolge der
Ehrenhaftigkeit - durch das Nahelegen
a) des Rücktritts von der nächsten Kandidatur aus gesundheitlichen
Gründen,
b) des Rücktritts von der nächsten Kandidatur aus Altersgründen
oder
c) des Rücktritt während der Amtszeit durch eine sog.
Vertrauensfrage bewerkstelligt werden.
(4b) Eine unehrenhafte Amtsenthebung kann durch ein, von einer
beliebig konstruierten Mehrheit des Parlaments vorgetragenes,
konstruktives Misstrauensvotum jederzeit herbeigeführt werden.
(4c) Andere Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung der
Amtszeit des Kanzlers bleiben geheimen Entscheidungen der Informellen
Gruppen nach Art. IV, 4b vorbehalten.
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- Art. XI Oberster
Gerichtshof
-
- (1) Der Oberste
Gerichtshof wacht über die Einhaltung der in diesem konstitutionellen
Grundgerüst zusammengefassten Regeln und Vorschriften.
(2) Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden irgendwie ausgesucht
und vorgeschlagen und dann nach strengem Proporz von Parteizugehörigkeit
und Herkunft ernannt.
(3) Die Richter des Obersten Gerichtshofs sind - mit Ausnahme
der in Art. IV, 4b benannten Instanz - niemandem Rechenschaft
schuldig und nur ihrem Gewissen verantwortlich.
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- Abschnitt
C Zusammenwirken der Instanzen
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-
- Artikel XII
Regierungshandeln auf Basis bestehender Gesetze
-
- (1) Der Kanzler
bestimmt die Richtlinien der Politik.
(2a) Die Minister schalten und walten in ihren Ämtern im
Rahmen gültiger Gesetze nach Gutdünken,
(2b) außerhalb des Geltungsbereiches bestehender Gesetze
ebenfalls.
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-
- Artikel XIII
Regierungshandeln auf Basis noch zu verabschiedender Gesetze
-
- (1) Bei Klagen
gegen Handlungen nach Art. XII, 2b veranlasst die Regierung ihre
Mehrheit im Parlament ein Gesetz zu verabschieden, dass diese
Handlungen für die Zukunft, möglichst auch rückwirkend
legalisiert.
(2) Bis dahin wird die auf dem Wege zur Legalität befindliche
Handlungsweise beibehalten.
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- Artikel XIV
Regierungshandeln auf Basis von Zuwendungen
-
- (1) Die Annahme
von Zuwendungen jeder Art, die dem Zweck dienen, Regierungshandeln
zu beeinflussen ist verboten.
(2) von diesem Verbot ausgenommen sind Zuwendungen, die
a) vom Begünstigten ordnungsgemäß gemeldet werden,
b) zeitlich so lange vor dem Regierungshandeln erfolgten, dass
ein
Zusammenhang nur schwerlich nachgewiesen werden könnte,
c) zeitlich so lange nach dem Regierungshandeln erfolgte, dass
ein
Zusammenhang nur schwerlich nachgewiesen werden könnte,
d) sich auf weniger als 50.000 Euro im Einzelfall belaufen,
e1) von ehrbaren Angehörigen der Informellen Gruppen nach
IV, 4a
e2) von deren Beauftragten
e3) von in deren Besitz befindlichen Unternehmen
e4) von unter deren Einfluss stehenden Stiftungen
e5) von unter deren Einfluss stehenden sonstigen privaten oder
öffentlichen
Institutionen oder Einrichtungen zugewendet werden
f) die irrtümlich in der Auffassung zugewendet werden, die
Regierung hätte ohne die Zuwendung nicht im beabsichtigten
Sinne
gehandelt.
(3) Empfänger verbotener Zuwendungen werden vom Präsidenten
des Parlaments nichtöffentlich ermahnt und in die korrekte
Praxis der Annahme zulässiger Zuwendungen eingewiesen.
(4) Spender ab einer Zuwendungs-Lebensleistung von
a) 1 Million Euro werden, unabhängig von Begünstigten
und Anlässen, mit dem Verdienstkreuz der Republik II. Klasse,
b) ab einer Lebensleistung von 10 Millionen Euro mit dem Verdienstkreuz
I. Klasse, und
c) ab 20 Millionen mit dem Verdienstkreuz I. Klasse mit Band
und Schärpe ausgezeichnet.
-
-
- Art. XV Anrufung
des Obersten-Gerichtshofs
-
- (1) Klageberechtigt
ist Jedermann.
(2) Klagen von Mitgliedern der Bedarfskohorten 1 und 2 können
ohne Begründung abgewiesen werden.
(3) Klagen von Mitgliedern der Bedarfskohorte 3 sind abzuweisen,
wenn als Nebenkläger nicht mindestens ein Mitglied einer
Informellen Gruppe nach Art. IV, 4b auftritt.
(4) Der Oberste Gerichtshof urteilt auf Basis dieses konstitutionellen
Grundgerüsts zu Gunsten der Interessen der jeweils wirtschaftlich
stärkeren Nutznießergruppe.
(5) Urteile des Obersten Gerichtshofs haben keinerlei Konsequenzen,
sollten aber zumindest soweit akzeptiert und durch gesetzliche
Regelungen umgesetzt werden, wie es erforderlich ist, um die
Zunahme der Politikverdrossenheit nicht leichtfertig zu beschleunigen.
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-
- Abschnitt
D - Ausübung staatlicher Gewalt
-
-
- Art. XVI Durchsetzungsanspruch
-
- (1) Der Staat
und seine demokratisch legitimierten Instanzen haben grundsätzlich
den Anspruch auf uneingeschränkte Durchsetzung ihres Handlungswillens.
(2) Dieser grundsätzliche Anspruch endet dort, wo er die
Interessen von Angehörigen der Bedarfskohorte 3 verletzt
oder zu verletzen droht.
(3) Der Staat bedient sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche
der Organe der staatlichen Gewalt.
-
-
- Art. XVII Organe
der staatlichen Gewalt
-
- (1) Die Organe
der staatlichen Gewalt gliedern sich in
a) die Kampftruppen des Heeres, der Marine und der Luftwaffe
b) die Kampf- und Einsatztruppen der Polizeien des Staates, der
Regionen und der kommunalen Körperschaften
c) die Einrichtungen des Strafvollzugs
d) die Vollzugskräfte der Finanz- und Zollbehörden
e) die Forder- und Fördertruppen zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit
f) die Kadergruppen in allen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen
g) die weitere Beamtenschaft in ihren jeweiligen Einsatzgebieten
(2) Organe der staatlichen Gewalt werden im Rahmen der ihnen
bekannten Gesetze und der ihnen zur Kenntnis gelangenden Sachverhalte
selbständig, auf Anforderung mit gegenseitiger Unterstützung
nach § 3, Absatz 4 in Verbindung mit § 4, Absatz 1,
des Gesetzes über die uneingeschränkte Amtshilfe tätig,
um den Handlungswillen der demokratisch legitimierten Instanzen
durchzusetzen.
(3) Eine Ausnahme bilden die Kampftruppen des Heeres, der Marine
und der Luftwaffe, die - außer bei Gefahr im Verzug -
(3a) im Ausland nur auf ausdrückliche Weisung des Ministers
für Verteidigung oder des Ministers für Auswärtige
Angelegenheiten oder des Finanzministers oder des Kanzlers,
(3b) im Inland nur auf ausdrückliche Weisung des Innenministers
oder des Finanzministers oder des Ministers für Arbeit und
Soziales oder des Kanzlers tätig werden.
(3c) Die Zustimmung des Parlaments zu Maßnahmen nach 3a
bzw. 3b ist nachträglich, spätestens zum Ende des zehnten
Jahres nach Einsatzbeginn, einzuholen.
(4) Die Organe der staatlichen Gewalt sind gehalten, bei ihren
Einsätzen die Verhältnismäßigkeit zu wahren,
dabei jedoch primär stets die Aspekte der eigenen Sicherheit
zu beachten.
(5) Schäden, die bei Einsätzen der Organe der staatlichen
Gewalt über das unvermeidliche Maß hinaus verursacht
werden, sind unschuldigen Geschädigten nach billigem Ermessen
zu ersetzen.
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- Abschnitt
E - Finanzierung
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-
- Art. XVIII Steuerfinanzierungsgebot
-
- (1) Der Finanzbedarf
des Staates ist ausschließlich über zeitnahe Steuereinnahmen
zu decken. Jede Form der Schuldenfinanzierung staatlicher Aufgaben
ist verboten.
(2) Das Verbot der Schuldenfinanzierung ist nicht anzuwenden
auf solche Schulden, die zwangsläufig aufgenommen werden
müssen, weil es für die damit zu deckenden Ausgaben
keine alternative Finanzierungsmöglichkeit gibt. Die Feststellung
der Alternativlosigkeit obliegt dem Kanzler gemeinsam mit dem
Minister für Finanzen. Zu den alternativlos aufzunehmenden
Schulden gehören insbesondere Schulden zur Finanzierung
von
a) Bankenrettungsfonds,
b) Bankenverstaatlichungsaktionen,
c) Rettungsmaßnahmen im Bereich der Automobilindustrie,
d) Forschungsmitteln zur Förderung der Energieindustrie,
e) Subventionen an Industrie und Wirtschaft aller Art,
f) Steuersenkungen, für die eine andere Gegenfinanzierung
nicht möglich ist,
g) Wahlversprechen, die anders nicht eingelöst werden können.
(3) Die Steuereinnahmen sollen, analog zu den Umverteilungsregeln
der Brüderlichkeitsaufwendungen (Art. III, 3a) als Kopfpauschale
eingehoben werden, so dass die Bedarfskohorten im Verhältnis
ihrer Bevölkerungszahlen an der Finanzierung der Staatsaufgaben
beteiligt werden, was aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. I, 1)
zwingend abgeleitet werden kann.
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-
- Art. XIX Abgaben-
und Beitragseinnahmen
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- (1) Ergänzend
zu den Steuereinnahmen kann der Staat Teile seiner Aufwendungen
zweckgebunden und verursachungsgerecht über Abgaben und
Beiträge finanzieren.
(2) Die Verpflichtung zur zweckgebundenen und verursachungsgerechten
Erhebung und Verwendung von Abgaben und Beitragseinnahmen entfällt,
wenn
a) dies als die einfachste und wirkungsvolle Art angesehen wird,
durch Steuereinnahmen nicht gedeckte Ausgaben zu finanzieren,
b) davon überwiegend Mitglieder der Bedarfskohorte 1, Mitglieder
der Bedarfskohorte 3 jedoch nicht betroffen sind,
c) wenn sich im Streit um Schulden und/oder Steuererhöhungen
kein anderer Kompromiss finden lässt
d) wenn sichergestellt ist, dass damit keine Rückzahlungsverpflichtung
aus späteren Steuereinnahmen verbunden ist.
(3) Der Staat ist gehalten, dafür zu sorgen, dass abgaben-
und beitragsfinanzierte Aufgaben durch die Entnahmen für
den allgemeinen Staatshaushalt nicht so weit vernachlässigt
werden, dass dadurch die Zunahme der Politikverdrossenheit leichtfertig
beschleunigt würde.
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- Abschnitt
F - Schlussbestimmungen
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- Art. 20 Geltungsbereich
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- (1) Dieses Grundgerüst
aus Regeln und Vorschriften gilt im gesamten Gebiet der Republik,
einschließlich der vorgelagerten Inseln in den umliegenden
Seegebieten, im Bereich der im Ausland errichteten Botschaften,
auf den Schiffen der nationalen Handelsflotte und auf den im
Ausland errichteten Truppenübungsplätzen und Einsatzgebieten
der Streitkräfte.
(2) Teilgebiete des Staates, die aus unerfindlichen Gründen
ihre Unabhängigkeit erreichen wollen oder erklären
sollten, können nur und erst aus dem Geltungsbereich entlassen
werden, wenn dies von der amtierenden Regierung gestattet und
vom Staatspräsidenten formell bestätigt wird. Bis dahin
sind Abspaltungsbestrebungen von den Organen der staatlichen
Gewalt nach den Bestimmungen von Art. XVII, 2 und 3b einzudämmen.
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-
- Art 21 Geltungsdauer
-
- (1) Dieses konstitutionelle
Grundgerüst gilt jeweils von einer Änderung bis zur
nächsten.
(2) Seine Gültigkeit erlischt endgültig, wenn sich
die Republik mit Billigung einer Mehrheit der Angehörigen
der Informellen Gruppen nach Art. IV, 4b, einer supranationalen
Organisation anschließt und deren Vertragskonditionen an
Stelle dieses Grundgerüstes annimmt.
(3) Es erlischt auch, wenn es einer Mehrheit des Staatsvolkes
gelingen sollte, sich in freier Selbstbestimmung eine neue Verfassung
zu geben. Dies ist jedoch durch die Art. II,3a; IV,4b,5; V,3;
VI,2,4; VII,3; VIII,4; X,3; XII,2b; XIII,1,2; XV,2,3,4,5; XVI,1;
XVII,2 und XX,1,2 so etwas von vollkommen unmöglich, dass
man Art. 21,3 getrost und in aller Ruhe in der Pfeife rauchen
kann.
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Herr Kreutzer,
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glaube ich, für Ihre Standardwerke, mal wieder massiv die
Werbetrommel rühren. Mir scheint dass einige Ihrer Stammreaktionäre
Ihre dargestellten Alternativen noch nicht kennen
Das
tue ich doch glatt! Hau'n Sie drauf, mit der Maus, auf die Trommel! 
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